Ganz klar: Jein! In den allermeisten Fällen gibt es keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Nur in wenigen Ausnahmefällen kennt das Gesetz einen solchen durchsetzbaren Rechtsanspruch. Dies kommt zum Beispiel im Falle der betriebsbedingten Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig mit dem Kündigungsausspruch die Zahlung einer Abfindung für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage verspricht (§ 1a Kündigungsschutzgesetz [KSchG]). Auch wenn den Arbeitsvertragsparteien eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann, kommt ein Abfindungsanspruch in Frage (§ 9 KSchG).
In den allermeisten Fällen beruht die Zahlung einer Abfindung jedoch auf einer Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zumeist im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag) oder im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vereinbart wird. Dabei verfolgen beide Seiten verschiedene Ziele: Dem Arbeitgeber kommt es meist darauf an, durch die Zahlung einer Abfindung schnellstmöglich Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bekommen. Dem Arbeitnehmer ist hingegen oft daran gelegen, durch die Abfindung die Folgen einer möglichen Arbeitslosigkeit finanziell aufzufangen.
Besteht hingegen weder ein gesetzlicher Abfindungsanspruch, noch eine (einzel- oder kollektiv-) vertragliche Absprache zwischen den Parteien, gibt es keinen „Abfindungsautomatismus“!
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