Die Abfindung unterliegt - nach besonderer Berechnungsmethodik - der Einkommensteuer. Sozialversicherungsrechtlich kann die Abfindung abgabenfrei gestaltet werden. Für den Arbeitnehmer gilt es dann, weitere Einschränkungen zu beachten, wenn er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mangels gleitender Anschlussbeschäftigungsmöglichkeit Arbeitslosengeld beziehen möchte. Hier kann – insbesondere im Falle von Aufhebungsverträgen mit besonders hoher Abfindung – sogar eine Sperrzeit drohen. Zudem kann bei der Vereinbarung verkürzter Kündigungsfristen eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld erfolgen.
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