Im Falle gesetzlicher Abfindungsansprüche gibt das Gesetz zumeist auch die Berechnung und die Höhe der Abfindung vor. Im Falle des Abfindungsanspruches bei betriebsbedingter Kündigung beträgt die Abfindung ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Wird das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit aufgelöst, kann eine Abfindung von bis zu 18 Monatsverdiensten festgesetzt werden (gilt auch beim sog. Nachteilsausgleich gem. § 113 Betriebsverfassungsgesetz).
Aber auch im Falle vertraglich vereinbarter Abfindungen ist die Bemessung nach Beschäftigungsjahren und Monatsverdiensten üblich, wenngleich hier die Parteien grundsätzlich frei darin sind, wie viel jeweils als Abfindung gezahlt werden soll.