Wer wir sind

Die Alter · Winzer · Patschke · Meister – Rechtsanwälte Partnerschaft ist eine Kanzlei mit schwerpunktmäßiger Ausrichtung auf Insolvenzverwaltung sowie Sanierungs- und Restrukturierungsberatung. Mit vier Rechtsanwälten, von denen drei als Insolvenzverwalter von sächsischen und thüringischen Insolvenzgerichten bestellt werden, sind wir solide aufgestellt.

Alter · Winzer · Patschke · Meister

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Insolvenz

In unserem Bereich ‚Häufige Fragen‘ finden Sie Antworten auf typische Anliegen von Gläubigern und Arbeitnehmern rund um Insolvenzverwaltung und Betriebsfortführung. Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich auch persönlich in unserer Kanzlei zur Verfügung – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Informationen für Gläubiger

  • Was ist ein Insolvenzeröffnungsverfahren / vorläufiges Insolvenzverfahren?

    Das Insolvenzeröffnungsverfahren (auch Insolvenzantragsverfahren genannt) ist ein Verfahren, das dem Insolvenzverfahren vorgeschaltet ist. In dem Eröffnungsverfahren wird untersucht, ob der Schuldner zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist und ob das Vermögen ausreicht, die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bezahlen. In den Fällen, in denen größere Vermögensmassen zu sichern sind oder Betriebsfortführungschancen bestehen, kann das zuständige Amtsgericht zusätzlich einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, der diese Aufgaben wahrnimmt. Forderungsanmeldungen von Gläubigern sind in diesem Stadium noch nicht möglich.

  • Wie erfahre ich von der Insolvenzeröffnung und den weiteren Entscheidungen im Verfahren?

    Unmittelbar nach Verfahrenseröffnung wird der Insolvenzverwalter alle ihm bekannten Gläubiger über die Verfahrenseröffnung, Termine und Anmeldefristen informieren. Über www.insolvenzbekanntmachungen.de kann sich der Gläubiger selbst auf dem Laufenden halten. Auf diesem Portal publiziert das Amtsgericht den Eröffnungsbeschluss ebenso wie die weiteren verfahrensrelevanten Informationen, die der Gesetzgeber zur öffentlichen Bekanntmachung vorgesehen hat.

  • Wann und wie kann ich meine Forderung anmelden?

    Gläubiger können ihre Forderungen, die bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, unmittelbar und schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Am kostengünstigsten ist es, wenn die Anmeldung im Rahmen der aus dem Eröffnungsbeschluss ersichtlichen Anmeldefrist erfolgt. Zur Anmeldung von Forderungen stehen Anmeldeformulare zur Verfügung, die auch auf unserer Internetseite unter „Service" heruntergeladen werden können und nähere Angaben über die richtige Anmeldung enthalten.

  • Wann und wie erfahre ich, ob meine Forderung festgestellt wurde?

    Erheben sowohl der Schuldner als auch der Insolvenzverwalter (meist) in der ersten Gläubigerversammlung nach Verfahrenseröffnung weder ganz noch teilweise Widerspruch gegen den Grund oder die Höhe der Forderungsanmeldung, gilt die Forderung als zur Tabelle festgestellt. Andernfalls sieht die Insolvenzordnung vor, dass Sie von dem zuständigen Amtsgericht über den Widerspruch informiert werden. In diesem Fall haben Sie dann weitere rechtliche Möglichkeiten. Wir informieren Gläubiger meist auch dann, wenn die Forderungen festgestellt wurden.

  • Was geschieht mit meiner Forderung, wenn dem Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung erteilt wird?

    Restschuldbefreiung können nur natürliche Personen (nicht juristische Personen) unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Wird Restschuldbefreiung von dem Amtsgericht erteilt, kann der Gläubiger die dann noch offene Forderung gegen den Insolvenzschuldner nicht mehr zwangsweise durchsetzen und zwar auch dann nicht, wenn die Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde oder der Gläubiger keine Kenntnis vom Verfahren hatte. Bestimmte Forderungen (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen, Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten) sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

  • Was ist eine Gläubigerversammlung?

    Das Insolvenzverfahren dient der bestmöglichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger und findet deshalb in deren Interesse statt. Die Gläubigerversammlung ist das Organ, in dem sich die Gläubiger informieren und auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen können. Die erste Gläubigerversammlung wird von dem Insolvenzgericht anberaumt und der Termin im Eröffnungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Weitere Gesellschafterversammlungen können folgen.

  • Welche Auskunftsrechte haben Gläubiger noch?

    Außerhalb von Gläubigerversammlungen wird der Insolvenzverwalter in aller Regel verpflichtet, halbjährlich über den Verlauf des Verfahrens zu berichten. Die Zwischenberichte können bei dem Insolvenzgericht eingesehen werden.